{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dessen Verletzung stellt ein schwerer\nMangel dar und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der\nSache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387\nE. 5.1 S. 390; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 33 zu Art. 53\nZPO; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\na.a.O., N 26 zu Art. 53 ZPO), sofern ein entsprechender Antrag einer Partei\nerfolgte (Gehri, a.a.O., N 33 zu Art. 53 ZPO). Eine nicht besonders\nschwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ausnahmsweise\ngeheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nRechtsmittel-instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die\nRechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber\nhinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer\nschwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer\nRückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)\nInteresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache\nnicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und BGE 132 V\n387 E. 5.1 S. 390; BGer, Urteil 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 5.3).\n\nbb) Fraglich ist, ob in casu überhaupt eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs vorliegt. Der Augenschein fand am 25. September 2015 statt, unmittelbar im Anschluss daran erfolgte die Hauptverhandlung (Vi-act. 17 und 19).\nAm 12. November 2015 wurden J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)als Zeugen einvernommen. Im Anschluss daran nahmen die Parteien anlässlich ihrer mündlichen Schlussvorträge Stellung zum Beweisergebnis (Vi-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nact. 27). Die Beklagte hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren genügend\nZeit gehabt, sich nach dem Augenscheinprotokoll zu erkundigen bzw. dieses\neinzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Sie wurde überdies mit Verfügung\nvom 22. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss\nan die Zeugeneinvernahmen insbesondere auch die Gelegenheit bestehe, zur\nSache Stellung zu nehmen (Vi-act. 21). Aus diesen Gründen war die Vorinstanz nicht gehalten, das Protokoll den Parteien und somit auch der Beklagten\nzuzustellen, ohne darum ersucht worden zu sein. Der Umstand, dass die Beklagte im vor-instanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, vermag\nsie nicht zu entlasten und rechtfertigt nicht, Verpasstes im Berufungsverfahren\nnachzuholen. Ihre Eingaben erwecken jedenfalls nicht den Eindruck unbeholfen zu sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall\nzu verneinen.\n\nSelbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten vorläge,\nwäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte bzw. deren\nRechtsvertreter vor Erstellung der Berufungsfrist Einblick in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens nahm (vgl. KG-act. 2 und 3) und somit die\nMöglichkeit erhielt, sich vor Kantonsgericht zum Augenscheinprotokoll vom\n25. September 2015 (Vi-act. 17) zu äussern, das den Sachverhalt wie auch\ndie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 310 ZPO). Ausserdem verlangt\nselbst die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung ihres rechtlichen\nGehörs nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen\nRückweisung an die Vorinstanz (vgl. KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6.1). Sie macht im\nZusammenhang mit bestimmten Mängeln einzig geltend, die festgestellten\nMängel seien nicht auf ihre Ursache hin geprüft worden, weshalb das\nAugenscheinprotokoll mit Vorbehalt zu würdigen sei (KG-act. 1, S. 4 f. Ziff. 5).\nÜberdies würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem\nformalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, da\nauch keine weiteren Beweise abzunehmen sind. Aus diesen Gründen wäre\nKantonsgericht Schwyz 15\n\neine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als geheilt zu\nbetrachten, weshalb von einer Rückweisung der Sache an den Einzelrichter\nam Bezirksgericht Schwyz abzusehen wäre.\n\nb) Die Beklagte macht geltend, die Kläger hätten die Fotodokumentation\n(Vi-KB 5) ohne Einverständnis der Vormieter eingereicht (KG-act. 1, S. 5\nZiff. 6.1; KG-act. 20, S. 5 Abs. 2). Die Kläger bestreiten dies (vgl. KG-act. 17,\nS. 8).\n\nFest steht, dass die Zeugen J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)–\nMieter der beklagtischen Wohnung von Juli 2013 bis Dezember 2014 – über\nden damaligen Zustand des Mietobjektes Fotos machten (vgl. Vi-KB 5), diese\nnicht den Klägern, sondern einem Herrn L.________, nicht mehr praktizierender Anwalt, übergeben haben müssen mit dem Hinweis von Herrn\nL.________, dass diese Geschichte einmal angeschaut werden müsse (Viact. 27, S. 4 Frage 13 und S. 8 Frage 38). Es liegen also keine Anhaltspunkte\ndafür vor, dass die Kläger rechtswidrig in den Besitz der Fotodokumentation\ngekommen wären. Diese stellt somit ein zulässiges Beweismittel dar.\n\n"}