{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Februar 2012,\nE. 3.2.2; BGer, Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013, E. 5.1). „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer\noder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger,\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 7 zu Art.\n317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von\neinem Novum erlangt (Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei\nEnde der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind\ngemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung\nzumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht\nwerden können (Reetz/Hilber, a.a.O., N 58 zu Art. 317 ZPO; BGer, Urteil\n5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer, Urteil 4A_643/2011\nvom 24. Februar 2012, E. 3.2.2; BGer, Urteil 5A_621/2012 vom 20. März\n2013, E. 5.1). Eine Partei hat ein Novum daher mit ihrer nächsten Rechtsschrift oder an der nächsten Verhandlung\noder aber spontan dem Gericht zur Kenntnis zu bringen (BGer, Urteil\n5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4; Reetz/Hilber, a.a.O., N 44 f. und 48\nzu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317\nZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).\n\n2. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass das\nMietobjekt mehrere Mängel aufweise, unter anderem Schimmelbefall, Feuchtigkeit und defekte Heizkörper, die den vertraglich festgelegten Gebrauch der\nMietsache derart schmälerten, dass den Klägern der Gebrauch des Mietob-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\njekts objektiv nicht zugemutet werden könne (angef. Urteil, E. 2.3 und 2.4\nS. 9-15).\n\na) Die Beklagte bringt unter dem Titel „Schimmelbefall“ vor, sie habe das\nAugenscheinprotokoll weder gesehen noch habe sie dazu Stellung nehmen\nkönnen. Es hätte ihr zugestellt werden sollen, da sie erstinstanzlich durch keinen Rechtanwalt vertreten gewesen sei (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6.1). Die Kläger\nwenden ein, die Beklagte hätte nach Durchführung des Augenscheins jederzeit Gelegenheit gehabt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen und hätte in ihrem Schlussvortrag vom 12. November 2015 dazu Stellung nehmen können,\nwas sie aber nicht getan habe (KG-act. 17, S. 8).\n\naa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör. Zu diesem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht gehört unter\nanderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise\nmitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Als Gegenstück besteht\neine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden, wozu auch die Pflicht zur\nProtokollierung entscheidrelevanter Abklärungen und Einvernahmen gehört.\nDas Protokoll dient einerseits den Richtern und dem Gerichtsschreiber als\nGedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der\nParteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen;\nandererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften\ngeben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den\nangefochtenen Entscheid zu überprüfen. Die neuen Prozessordnungen des\nBundes schreiben ein schriftliches Augenscheinprotokoll vor, gegebenenfalls\nergänzt mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen\nMitteln. In der Botschaft und Kommentierung zu Art. 182 ZPO wird betont,\ndass nur die im Protokoll dokumentierten Ergebnisse des Augenscheins im\nUrteil verwertet werden dürfen. Das Augenscheinprotokoll kann als Teil der\nAkten von den Parteien eingesehen werden; in der Regel wird es ihnen vom\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nGericht zugestellt. Damit werden die Parteien insbesondere in die Lage\nversetzt, allfällige Berichtigungsgesuche zu stellen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89\nf.).\n\n"}