{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Eventualiter sei der von den Berufungsbeklagten geschuldete\nMietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 rückwirkend\nab 16. Februar 2015 bis zum 27. März 2015 richterlich auf monatlich CHF 1‘228.15 herabzusetzen.\n4. Subeventualiter sei der von den Berufungsbeklagten geschuldete\nMietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 rückwirkend\nab 16. Februar 2015 bis zur Behebung der Mängel richterlich auf\nmonatlich CHF 1‘228.15 herabzusetzen.\n5. Die von der Berufungsbeklagten verlangten Vollstreckungsmassnahmen seien abzuweisen.\n6. Die Berufungsbeklagten seien zur Bezahlung des Mietzinses für\ndie zweite Garage von monatlich CHF 130.00, rückwirkend per\n1. März 2015 zu verpflichten.\n7. Den Berufungsbeklagten sei das Halten eines Hundes zu verbieten.\n8. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten bzw. Parteientschädigungen\nseien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsklägerin angemessen zu entschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n9. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten bzw.\nParteientschädigungen im Verhältnis 4/5 den Berufungsbeklagten\nund 1/5 der Berufungsklägerin aufzuerlegen.\n10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nMit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 25. April 2016 beantragen die\nKläger Folgendes (KG-act. 17, S. 2):\n\n1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids\nseien aufzuheben und wie folgt abzuändern:\n3. Der von den Klägern geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag\nvom 21. Dezember 2014 wird rückwirkend ab 10. Januar 2015\nbis zur Behebung der Mängel richterlich auf monatlich Fr. 0.00\nherabgesetzt.\n4. Die bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Mietzinse der\nKläger stehen vollumfänglich den Klägern zu.\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Fr. 3‘190.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘800.00 werden zu 7/8 der Beklagten und zu 1/8 den Klägern auferlegt. Rechnung und Inkasso\nerfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten\nbleibt Ziffer 8.\n7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘976.35 zu bezahlen.\n3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern\n3-7 aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur\nneuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Den Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\nAm 30. Mai 2016 reicht die Beklagte die Anschlussberufungsantwort ein (KGact. 20). Sie hält an ihren Berufungsbegehren fest und trägt auf Abweisung\nder Anschlussberufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Kläger.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nMit Eingabe vom 16. August 2016 nahmen die Kläger Stellung zur Anschlussberufungsantwort der Beklagten (KG-act. 43);-\n\nin Erwägung:\n\n1. Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur\nUrteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen\nabzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz\ngilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis,\nauch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in\nwelchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber\nneue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für\ndie erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs.\n1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Die Parteien können somit im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel\nselbst bei Anwendung der Untersuchungsmaxime nur nach Massgabe und\nunter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend machen.\n\nGemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen\nund Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht\nwerden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren\ngrundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung\nvorgebracht werden (Reetz/Hilber, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}