{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Aktuell beträgt der\noffene Mietzins 780 CHF plus Zinsen.\n6. Weitere Forderungen werden ausdrücklich vorbehalten.\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger.\n8. Mir, der Beklagten, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ich habe den Job verloren und auch keine Unterstützung\nvon Arbeitslosenversicherung oder anderen offiziellen Stellen. Einzige Einkünfte sind Mieteinnahmen (wenn sie bezahlt werden) mit\ndenen ich nicht nur die Kredite abzahlen muss, sondern auch meinen anderen finanziellen Verpflichtungen, wie z.B. Mietzinszahlungen, Krankenkasse, Rechnungen bez. der Liegenschaft, etc. nachkommen muss. Es ist momentan eine sehr schwierige Zeit für\nmich.\n8. [Fristerstreckung zur Ergänzung der Klageantwort.]\n9. [Verweis auf von von der Gegenpartei eingereichte Akten.]\n\nAm 25. September 2015 fanden ein gerichtlicher Augenschein und die Hauptverhandlung statt, an welcher beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten. Die Beklagte lehnte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab (Viact. 17-19).\n\nIm Rahmen des Beweisverfahrens wurden am 12. November 2015\nJ.________ (Zeugin) und K.________ (Zeuge)als Zeugen befragt. Im Anschluss daran nahmen die Parteien anlässlich ihrer mündlichen Schlussvorträge Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 27).\n\nAm 18. November 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das\nbeklagtische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. 28).\n\nMit Urteil vom 30. Dezember 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, bis spätestens 29. Februar 2016 am Mietobjekt an der\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nF.________strasse G.________, .________die folgenden Mängel\nzu beseitigen:\na. Reparatur bzw. Austausch aller Heizkörper im ganzen Mietobjekt;\nb. Reparatur bzw. Austausch defekte Stromleitung zwischen\nHauptverteilersteckdose und Verteilerkasten im Erdgeschoss;\nc. Austausch defekter Lichtschalter;\nd. Einbau der freiliegenden Starkstromleitung gemäss sicherheitstechnischen Vorschriften in die Wand;\ne. Ausbau Geschirrspüler, anschliessend fachgerechter Einbau\ndes Spülers;\nf. Fachgerechte Entfernung von Schimmelrückständen an Fenster, Fensterrahmen und zwischen Doppelverglasungen in der\nKüche, im Eingangsbereich, im Wohnzimmer (OG) und beider\nSchlafzimmer der Kläger.\ng. Neuanstrich des Eingangsbereichs, Küche, beider Schlafzimmer der Kläger soweit notwendig (vgl. E. 2.3b);\nh. Neuanstrich Bad und Wohnzimmerwände;\ni. Anbringung eines geschlossenen Sicherungskasten im Badezimmer, eventualiter Verlegung des Sicherungskasten in Eingangsbereich;\nj. Austausch bzw. Reparatur Rollladen im Schlafzimmer Kläger 1;\nk. Austausch bzw. Reparatur Sonnenstoren auf Balkon angrenzend zum Wohnzimmer;\nl. Austausch Handtücher Halterungen im Badezimmer;\nm. Austausch Zugangsleiter zum Dachstock.\n2. Im Widerhandlungsfall sind die Kläger berechtigt, die Mängel auf\nKosten der Beklagten selber oder durch Dritte beheben zu lassen.\n3. Der von den Klägern geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom\n21. Dezember 2014 wird rückwirkend ab 10. Januar 2015 bis zur\nBehebung der Mängel richterlich auf monatlich Fr. 534.35 herabgesetzt.\n4. Die bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse der Kläger sind\nim Umfang ihrer geschuldeten Mietzinsen anzurechnen. In diesem\nUmfang stehen die hinterlegten Mietzinsen der Beklagten zu. Der\nMehrbetrag steht den Klägern zu.\n5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘800.00 werden zu 1/3 den Klägern und\nzu 2/3 der Beklagten auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen\ndurch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 8.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung\nin der Höhe von Fr. 7‘562.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n8. Den Klägern wurde mit Verfügung vom 17. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt.\na) Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten gemäss\nZiff. 6 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\nb) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kläger wird aus der\nGerichtskasse mit Fr. 3‘781.10 (inkl. Auslagen und inkl. 8.0 %\nMWST) entschädigt.\nc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123\nZPO.\n9. [Rechtsmittel.]\n10. [Zustellung.]\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar\n2016 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2 f.):\n\n"}