4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5‘000.00 festgesetzt. Sie werden zu einem Drittel der Klägerin (Fr. 1‘667.00) und zwei Dritteln dem Beklagten (Fr. 3‘333.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenvorschuss Fr. 1‘667.00 zurückzuerstatten. 5. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.