7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘066.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. 2. Der Antrag der Klägerin auf Vernichtung der beklagtischen Berufungsbeilage 13, eventualiter Herausgabe an die Staatsanwalt Sursee, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.