1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 2, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen: Familie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern Verwandte der Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen u. ihre Familien