8. Unterlassungsansprüche nach Art. 28b Abs. 2 ZGB sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Demgegenüber machte der Beklagte widerklageweise unter anderem auch (unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Allerdings steht das ideelle Interesse des Beklagten gegenüber dem geldwerten offenkundig im Vordergrund. Mithin ist insgesamt von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (BSK BGG-Rudin, 2. A., N 17 zu Art. 51 BGG). Entsprechend entfällt das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG (BSK BGG-Rudin, N 4 zu Art. 74 BGG) und es ist über die Beschwerde in Zivilsachen zu belehren;- erkannt: