Somit hat der Beklagte die Folgen einer fehlenden bzw. mangelnden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu tragen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 183), so dass, da seine Unterlagen offenkundig unvollständig sind, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Daran vermögen auch die vom Berufungsführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ändern, da er nicht darlegt, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken (KG-act. 11/1, Antibi- otika-Behandlung während fünf Tagen). Anzufügen ist, dass auch aus den bei Kantonsgericht Schwyz 47