Vorliegend wurde der Beklagte mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und dem Kantonsgericht mit den nötigen Unterlagen, samt letzter Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie letzter Veranlagungsverfügung, einzureichen (KG-act. 6). Der Beklage liess jedoch dem Kantonsgericht das Formular sowie die verlangten Unterlagen auch nicht innert Nachfrist zukommen (vgl. KGact. 9 und 11). Er kam somit der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, im Berufungsverfahren nicht nach;