Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege verweigert, bzw. unvollständig vorbringt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind (vgl. BGer, Urteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beklagte mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und dem Kantonsgericht mit den nötigen Unterlagen, samt letzter Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie letzter Veranlagungsverfügung, einzureichen (KG-act. 6).