c) Der Beklagte ersuchte im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung, was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 30. März 2015 nicht bewilligte (KG-act. 12). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege verweigert, bzw. unvollständig vorbringt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind (vgl. BGer, Urteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2).