c ZPO). Bei der Bemessung des Grundhonorars ist in Anwendung der Bestimmung von § 2 Abs. 1 GebTRA und in Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten lediglich eine Anschlussberufungsantwort einzureichen hatte, die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 zu Kantonsgericht Schwyz 46 bemessen, wovon dem Beklagten ein Drittel zusteht, mithin Fr. 500.00. Insgesamt ergibt sich nach Verrechnung beider Grundhonorare zugunsten der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (Fr. 2‘000.00 abzüglich Fr. 500.00; inkl. Auslagen und 8 % MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).