Bei der Entschädigung des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zuzusprechen ist, jedoch für die übrigen Aufwendungen, welche der Beklagte selber erbrachte, resp. er nicht berufsmässig vertreten war, kein Anspruch besteht, da der Beklagte eine entsprechende Umtriebsentschädigung nicht begründet geltend machte (Art. 95 Abs. 3 lit. c