In Beachtung der bereits unter E. 6a/bb zitierten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und dem Umstand, dass die Klägerin namentlich eine Berufungsantwort einzureichen hatte, ist deren Grundhonorar ermessenweise auf Fr. 3‘000.00 festzulegen, wovon die Klägerin Anspruch auf zwei Drittel, das heisst Fr. 2‘000.00 hat. Bei der Entschädigung des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zuzusprechen ist, jedoch für die übrigen Aufwendungen, welche der Beklagte selber erbrachte, resp.