In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten ebenfalls zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entschädigung ist im gleichen Verhältnis festzulegen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). In Beachtung der bereits unter E. 6a/bb zitierten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und dem Umstand, dass die Klägerin namentlich eine Berufungsantwort einzureichen hatte, ist deren Grundhonorar ermessenweise auf Fr. 3‘000.00 festzulegen, wovon die Klägerin Anspruch auf zwei Drittel, das heisst Fr. 2‘000.00 hat.