b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen. In Bezug auf die Berufung unterlag die Klägerin bezüglich sechs Teilverboten, ansonsten blieb es jedoch in der Sache beim vorinstanzlichen Ergebnis, namentlich obsiegt sie nach wie vor in Bezug auf die Widerklage (vgl. vorstehend E. 7a). Dagegen unterlag die Klägerin mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollständig; jedoch betraf die Anschlussberufung lediglich die Entschädigungsfolge und einen Nebenpunkt (Vernichtung, bzw. Herausgabe von KG-act. 1/13). In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten ebenfalls zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen.