Eine Kostennote liegt nicht im Recht. Gestützt auf die Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 800.00 festzulegen, wovon der Beklagte An- Kantonsgericht Schwyz 45 spruch auf gerundet Fr. 267.00 (= 1/3 von Fr. 800.00) hat. Eine darüber hinausgehende Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist mangels Geltendmachung resp. Begründung nicht zu sprechen. Nach Verrechnung beider Ansprüche hat der Beklagte der Klägerin noch Fr. 5‘066.00 (= Fr. 5‘333.00 minus Fr. 267.00) zu entrichten.