Weiterhin unterliegt der Beklagte vollständig hinsichtlich der Widerklage. Demgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. In Bezug auf die vom Beklagten zu leistende Entschädigung ist, wie ausgeführt, von den Fr. 8‘000.00 als Grundhonorar auszugehen; der Anspruch der Klägerin beträgt demnach 2/3 von Fr. 8‘000.00, somit gerundet Fr. 5‘333.00. Bei der Bemessung des Anspruchs des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich in der Zeit zwischen dem 25. April 2013 und dem 4. März 2014 anwaltlich vertreten war (Vi-act. 22 und 55). Eine Kostennote liegt nicht im Recht.