a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Massstab der Verteilung bildet nach Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens (BGer, Urteil 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2.). Das vorinstanzliche Urteil erfährt zwar bezüglich des Kontaktverbots zu sechs Personenkreisen eine Änderung, ansonsten bleibt es beim grundsätzlichen Obsiegen der Klägerin. Weiterhin unterliegt der Beklagte vollständig hinsichtlich der Widerklage.