war dagegen die klägerische Rechtsvertreterin, so dass der Abschluss eines Vergleiches nicht grundsätzlich ausgeschlossen war. Die Kosten für die Einigungsverhandlung wären zudem ohnehin angefallen, unabhängig davon, ob die Klägerin fernblieb. Somit handelt es sich aber nicht um zusätzliche, mithin unnötige Kosten. Eine Auferlegung zulasten der Klägerin fällt demgemäss ausser Betracht. 7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Abzuweisen ist ferner der Antrag der Klägerin betreffend Vernichtung, eventualiter Herausgabe der beklagtischen Berufungsbeilage 13.