Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen (BGer, Urteil 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006 7298 und BGE 141 II 426 E. 2.4.3). Zutreffend ist, dass die persönlich vorgeladene Klägerin an der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 nicht erschien (Vi-act. 27). Anwesend Kantonsgericht Schwyz 44