b) Der Beklagte rügt, die Klägerin sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 trotz Vorladung nicht persönlich anwesend gewesen, weshalb ihr die Prozesskosten für die Einigungsverhandlung aufzuerlegen seien (KG-act. 1 S. 7). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursachte. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen.