Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorderrichter die Kenntnisse aus anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren berücksichtigte. Aus dem Umstand, dass eine andere Behörde eine Kürzung der Kostennote vornahm, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da, wie erwähnt, die genaue Prüfung des Aufwandes im vorliegenden Verfahren eine Spezifizierung der erbrachten Leistungen bedingen würde. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensunterschreitung ersichtlich, so dass es bei der vorinstanzlichen (Grund-)Entschädigung bleibt. Vorbehalten bleibt (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. nachstehend E. 7a).