einem solchen Verfahren nebst den Rechtsschriften oftmals zusätzliche (unaufgeforderte) Eingaben mit prozessualen Anträgen erfolgen, wie namentlich Begehren um Fristerstreckung oder auch Sistierung des Verfahrens. Soweit die Klägerin den Aufwand für solche Eingaben separat berücksichtigt haben will, hätte sie eine spezifizierte Kostennote vorlegen müssen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorderrichter die Kenntnisse aus anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren berücksichtigte.