messensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung zu beschränken (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO). cc) Der Vorderrichter erwog zwar nicht explizit, dass die Klägerin nebst den Rechtsschriften weitere Eingaben machte. Er hielt jedoch fest, es sei ein vollständiger doppelter Schriftenwechsel mit Klage und Widerklage sowie eine mündliche Einigungsverhandlung, jedoch kein Beweisverfahren, durchgeführt worden (angefocht. Urteil E. 3). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass in Kantonsgericht Schwyz 43