vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2). Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Entschädigung bzw. zum angefallenen Zeitaufwand novenrechtlich zu berücksichtigen wären, würde dies nichts daran ändern, dass mangels Vorliegens einer spezifizierter Aufstellung über die Tätigkeit und die Barauslagen die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes nicht geprüft werden kann, mithin die vorinstanzlich ermessensweise zugesprochene Entschädigung lediglich anhand der erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen und sich auf Er-