bb) Die Klägerin macht in der Berufung erstmals Ausführungen zum angefallenen Aufwand. Damit ist sie nicht mehr zu hören, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren spätestens mit ihrer letzten Rechtsschrift bzw. in ihrer letzten Stellungnahme hätte vorbringen müssen und sie eine entsprechende Novenberechtigung nicht darlegt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen war der Vorderrichter aufgrund des schwyzerischen Gebührentarifs nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (KGer, Beschluss ZK2 2013 24 vom 5. September 2013 E. 8a mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2).