aa) Für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert ist die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bemessen, das heisst nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 9 Kantonsgericht Schwyz 42