Dieser Aufwand sei gerechtfertigt, weil das Lesen der Rechtsschriften und Eingaben des Beklagten oft Stunden gedauert habe, da dessen Ausführungen oftmals unvollständig und unverständlich gewesen seien. Der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass der Beklagte „Klageerweiterungen“ sowie Sistierungs- und Fristerstreckungsgesuch einreichte, wozu sie habe Stellung nehmen müssen. Schliesslich sei der Vorderrichter nicht über den Aufwand orientiert gewesen, da keine Kostennote einverlangt worden sei (KG-act. 22 S. 22 f.).