6. a) Die Klägerin verlangt anschlussberufungsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 20‘594.50. Sie führt aus, dieser Betrag setze sich aus einem Aufwand von 82.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst Auslagen und Spesen von Fr. 941.00 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 1‘525.50 zusammen. Dieser Aufwand sei gerechtfertigt, weil das Lesen der Rechtsschriften und Eingaben des Beklagten oft Stunden gedauert habe, da dessen Ausführungen oftmals unvollständig und unverständlich gewesen seien.