diesem Zeitpunkt nicht (mehr) anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts. Anzufügen ist schliesslich, dass, selbst wenn eine richterliche Fragepflicht zu bejahen wäre, noch zu prüfen gewesen wäre, ob das Begehren anderweitig rechtshängig war resp. ob es sich um eine abgeurteilte Sache handelte, das heisst ob die Prozessvoraussetzungen bezüglich des Begehrens überhaupt erfüllt gewesen wären (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Frage kann nach dem Gesagten aber offen bleiben. Der Vorderrichter wies den Widerklageantrag 8b damit zu Recht ab.