Aufgrund des Hinweises der Klägerin aber war es ohnehin nicht mehr Sache des Gerichts, den Beklagten entsprechend aufmerksam zu machen (vgl. BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.4). Nachlässig handelte der Beklagte auch insofern, als er den betreffenden Antrag erst in der Widerklagereplik stellte mit der Folge, dass mit der Widerklageduplik der Schriftenwechsel abgeschlossen war und der Aktenschluss eintrat, mithin der Beklagte nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO Versäumnisse hätte nachholen können (Leuenberger, a.a.O., N 4a zu Art. 229 ZPO). Dass der Beklagte zu Kantonsgericht Schwyz 41