bb) Die Frage kann offen bleiben, denn vorliegend war es so, dass die Klägerin in der Widerklageduplik darauf hinwies, dass das Begehren unzulässig und im Übrigen unsubstanziiert sei (Widerklageduplik S. 7). Aufgrund des Hinweises der Klägerin aber war es ohnehin nicht mehr Sache des Gerichts, den Beklagten entsprechend aufmerksam zu machen (vgl. BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.4).