zu Art. 56 ZPO). In der Lehre umstritten ist, ob unzulängliche und unzulässige Rechtsbegehren, wie das vorliegende, welches so nicht zum Dispositiv erhoben werden kann (vgl. Leuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO) ebenfalls eine richterliche Fragepflicht auslösen (vgl. dazu die Übersicht in Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO).