aa) Die richterliche Fragepflicht greift generell nur dann, wenn die Vorbringen einer Partei (a) unklar, das heisst nicht eindeutig, ungenau oder zweifelhaft sind, (b) die Vorbringen der Partei widersprüchlich sind, will heissen sich inhaltlich entgegenstehen bzw. sich gegenseitig ausschliessen, (c) die Vorbringen unbestimmt sind, mithin die inhaltliche Tragweite des Vorbringens nicht klar ist, (d) bei offensichtlich unvollständigen, das heisst lückenhaften Vorbringen oder (e) der Tatsachenvortrag mangelhaft substanziiert ist (Sutter- Somm/Grieder, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 21 ff. zu Art. 56 ZPO).