Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin gesprochen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3). b) Der Beklagte moniert sodann, der Vorderrichter habe sich mit Widerklageantrag 8b zu Unrecht nicht befasst (KG-act. 1 S. 26). Jener Antrag lautete Kantonsgericht Schwyz 40