Zum einen gilt vorliegend die soziale Untersuchungsmaxime und damit verbunden eine verstärkte richterliche Fragepflicht, wie erwähnt, nur für die Klageanträge, jedoch nicht im Bereich der Widerklage. Zum anderen ist der Beklagte durchaus prozesserfahren und war im erstinstanzlichen Verfahren zumindest zeitweise, so namentlich anlässlich der Einigungsverhandlung, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass es sich beim Beklagten nicht um eine unbeholfene Partei handelt. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin gesprochen werden.