Der Umstand allein, dass der Vorderrichter die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2013 (Vi-act. 32) zur Präzisierung resp. Substanziierung ihrer Vorbringen aufforderte, dies beim Beklagten jedoch nicht tat, vermag keine Verletzung der Fragepflicht zu begründen. Zum einen gilt vorliegend die soziale Untersuchungsmaxime und damit verbunden eine verstärkte richterliche Fragepflicht, wie erwähnt, nur für die Klageanträge, jedoch nicht im Bereich der Widerklage.