317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind – insbesondere die Frage, ob mit der Vernichtung bzw. Herausgabe an die Staatsanwaltschaft die Verletzung überhaupt beseitigt werden kann. Die Klägerin räumt denn auch ein, der Beklagte verfüge noch über eine Daten-CD, von der die Ausdrucke stammten. Auch der Beklagte gibt indirekt zu, über eine Daten-CD zu verfügen (KG-act. 1 S. 29). Da der Beklagte aber weiterhin im Besitz von digitalen Daten bleibt, kann die Verletzung durch die Vernichtung bzw. Übergabe an die Staatsanwaltschaft Sursee eines einzelnen, anscheinend nur teilweise ausgedruckten Exemplars (KG-act. 1 S. 29) nicht behoben werden. Damit ist zumindest die letztere Voraussetzung nicht gegeben;