Ziff. 2 ZGB in Frage, wonach der Kläger dem Gericht beantragen kann, eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Dieser Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass erstens effektiv eine Verletzung eintrat, zweitens diese im Urteilszeitpunkt noch andauert und drittens, dass sie überhaupt behoben werden kann (BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 4 zu Art. 28a ZGB; Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., N 3 zu Art. 28a ZGB). Vorliegend stellt sich – unbesehen davon, ob überhaupt die Voraussetzungen der Klageänderung laut Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind – insbesondere die Frage, ob mit der Vernichtung bzw. Herausgabe an die Staatsanwaltschaft die Verletzung überhaupt beseitigt werden kann.