4. Die Klägerin beantragt, die vom Beklagten eingereichten Ordner mit den Ausdrucken ab der Daten-CD (KG-act. 1/13) nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, eventuell der Staatsanwaltschaft Sursee herauszugeben. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Beklagte, indem er 40 % jener Daten habe ausdrucken können, nach wie vor über eine entsprechende Daten-CD verfügen würde, was ihm jedoch gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Sursee gerade untersagt worden sei (KG-act. 22 S. 21 f.).