cc) Nach dem Gesagten sind die Kontaktverbote bezüglich „AC.________“, „Alle Angehörigen der Stiftung O.________“, „Alle Mitglieder des P.________“, „Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen“, „alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden“ sowie „Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden“ aufzuheben. Bei den übrigen Verboten hat es dagegen bei den vorinstanzlichen Anordnungen sein Bewenden.