Sodann ist zumindest fraglich, ob die mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbindende Tathandlung hinreichend bestimmt ist. Gemeint dürfte wohl sein, dass der Beklagte die sich nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Daten nicht nach ihm „interessant“ erscheinenden Kontakten durchsuchen darf und die betreffenden Personen anschliessend kontaktiert. Mithin hätte es sich wohl aufgedrängt, das Verbot so zu formulieren, dass auch das Durchsuchen der Daten explizit untersagt ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da das Verbot hinsichtlich der Daten-CD ohnehin aufzuheben ist. Kantonsgericht Schwyz 37