oder der Familie der Fall ist. Die Zivilkammer erachtet das gemeinsame Merkmal des „sich auf der Daten-CD Befindens“ insgesamt als zu wenig abgrenzend, weil eine Konkretisierung des betroffenen Personenkreises nicht durch persönliche Eigenschaften erfolgt. Auch der von der Klägerin verwendete Begriff des „privaten Umfelds“ erscheint mit Blick auf die Durchsetzbarkeit als zu offen. Angesichts dessen, dass die fragliche Personengruppe auch für das Gericht nicht näher bestimmbar ist, kann weder geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Verbot erforderlich und notwendig ist noch ist es möglich, eine Interessenabwägung vorzunehmen.