Dies macht es dem Beklagten allerdings praktisch unmöglich, die vom Verbot erfassten Personen zu bestimmen. Zudem kann der Beklagte zum heutigen Zeitpunkt nicht wissen, wer mit der Klägerin in Zukunft an welchen Sportveranstaltungen teilnehmen wird. Es hätte sich hier zumindest eine Einschränkung auf klar bestimmbare Veranstaltungen aufgedrängt. Der Personenkreis betreffend Sportveranstaltungen ist in dieser Form jedenfalls ebenfalls zu weit gefasst mit der Folge, dass das Verbot aufzuheben ist.