Allerdings führt es zu weit, wenn sämtliche Personen, mit denen die Klägerin im Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung je teilnahm und noch teilnehmen wird, vom Verbot erfasst werden. Der Wortlaut des Verbots schliesst nämlich nicht aus, dass beispielsweise auch Personen betroffen sind, mit denen die Klägerin im Rahmen eines Schulsporttages ein Team bildete. Das Beispiel verdeutlicht, dass damit jegliche Veranstaltungen gemeint wären, auch wenn sie zeitlich lange zurückliegen. Dies macht es dem Beklagten allerdings praktisch unmöglich, die vom Verbot erfassten Personen zu bestimmen.