iii) Umstritten ist sodann der Kreis „Alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden“. Zwar lassen sich die erfassten Personen aufgrund des Merkmals „mit der Klägerin als Team oder Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen“ einschränken. Allerdings führt es zu weit, wenn sämtliche Personen, mit denen die Klägerin im Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung je teilnahm und noch teilnehmen wird, vom Verbot erfasst werden.