ggg) Strittig ist ferner die Personengruppe „Alle Mitglieder des P.________“. Dem Wortlaut nach scheint das Verbot so zu verstehen sein, dass es alle Personen erfassen soll, welche weltweit in einem P.________ Mitglied sind. Allerdings führt die Verwendung des Begriffs „Verband“ insofern zu Unklarheiten, als dass darunter gemeinhin ein Verein mit Sektionen verstanden wird. Namentlich steht der Verbandsbegriff nach schweizerischer Auffassung für Vereine, dessen Mitglieder ausschliesslich oder überwiegend selbst wieder Vereine sind (Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Rz. 436). Damit ist das Verbot mit Bezug auf die betroffenen „Verbände“ resp.