kein höher zu gewichtendes Gegeninteresse des Beklagten entgegen. Das Verbot ist hinreichend bestimmt. fff) Die Umschreibung „Alle Angehörigen der Stiftung O.________“ ist juristisch unpräzise. Es ist daher nicht klar, ob die als Organe fungierenden Personen oder die Angestellten der Stiftung bzw. gegebenenfalls beide gemeint sind. Die Klägerin machte hierzu weder in der Replik noch in der Berufungsantwort Ausführungen, welche für die Auslegung des Begriffs der „Angehörigen“ herangezogen werden könnten. Das Verbot hinsichtlich „Alle(r) Angehörigen der Stiftung O.________“ ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben.